29.03.2023, 10:25

Haftungsrisiko: Vorsicht bei der Vermittlung von nachhaltigen Fonds

Bei der Vermittlung von nachhaltigen Finanzprodukten sollten Vermögensberater vorsichtig sein. Vor allem das Thema Greenwashing birgt ­erhebliche rechtliche Risiken. Einen Einblick gibt die auf Finanzmarktrecht spezialisierte Kanzlei Brandl Talos.

© tanaonte | Stock.adobe.com

Die ökologische Nachhaltigkeit ist am Kapitalmarkt angekommen. Die Europäische Union (EU) hat sich im Rahmen ihres "Green Deals" zum Ziel gesetzt, Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Projekte zu leiten. Solche "grünen" Investitionen sollen Anleger in Zukunft verstärkt zur Verfügung stehen. Die Emittenten von Finanzprodukten wie auch deren Vermittler werden dafür gleichermaßen in die Pflicht genommen. Die EU trifft damit den Nerv der Zeit, wie eine aktuelle Studie des Wirtschaftsprüfungsunternehmens PwC zeigt. Demnach zählen bereits 44 Prozent der befragten Investoren die Verringerung von Treibhausgasemissionen zur Top-Priorität eines Unternehmens. 60 Prozent möchten, dass Firmen über ihre ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen informieren. Die Taxonomie-Verordnung bildet das Kernstück des Sustainable-Finance-Aktionsplans. Die an Finanzdienstleister gerichtete Verordnung und die dazu ergangenen technischen Bewertungskriterien sehen erstmals eine rechtliche Definition der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanzinvestitionen vor. 

Die EU möchte durch ein allgemeines Begriffsverständnis das damals wie heute bestehende Problem in den Griff bekommen, dass Anleger durch bloß vorgeblich als nachhaltig beworbene Produkte in die Irre geführt und zu unerwünschten Anlageentscheidungen verleitet werden. Wird daher ein Anlageprodukt als "nachhaltig", "ökologisch" oder "umweltfreundlich" beworben, obwohl es nicht der Definition von Nachhaltigkeit im Sinne der Taxonomie-Verordnung entspricht, so liegt ein Fall von kapitalmarktrechtlichem Greenwashing vor. Finanzdienstleister können so das Interesse der Anleger, ihr Geld in nachhaltig wirtschaftende Unternehmen zu veranlagen, bewusst ausnutzen. Gerade dies will der Gesetzgeber durch bereits bestehende und noch geplante Maßnahmen verhindern. Dass es sich dabei nicht um ein Randthema, sondern um ein häufig vorkommendes Problem handelt, zeigt die genannte PwC-Studie. Demnach hegen 87 Prozent der Investoren den Verdacht, Firmen könnten Greenwashing in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben. 

Rechtliche Konsequenzen drohen
Vielen Unternehmen dürfte dabei nicht bewusst sein, dass sie sich damit erheblichen rechtlichen Risiken aussetzen. Primär obliegt es in Österreich der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die Einhaltung der Offenlegungs- und der Taxonomie-Verordnung sowie der dazu ergangenen delegierten Rechtsakte zu überwachen. Dabei kann die FMA auf unterschiedliche Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen, die von Geldstrafen bis zum Verbot des Vertriebs der betroffenen Finanzprodukte reichen. Damit aber nicht genug: Das Konsumentenschutzgesetz wurde vom Gesetzgeber dahingehend erweitert, dass Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Konsumenten nun auch dann auf Unterlassung geklagt werden können, wenn sie gegen die Offenlegungsverordnung verstoßen und etwa falsche Umweltaussagen verbreiten. Zur Klage berechtigt sind – wie auch schon bisher – bestimmte Verbände, etwa die Bundesarbeitskammer oder der Verein für Konsumenteninformation (VKI), aber auch Mitbewerber nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Gerade solche Verfahren stoßen in der heutigen Zeit auf entsprechendes mediales Interesse. Dies bedeutet oft ein ­zusätzliches Bedrohungsszenario.

Schadenersatzklagen
Noch unangenehmer für die Anbieter oder Vermittler von Finanzprodukten können Schadenersatzklagen der Anleger sein. Darunter fallen auch Klagen auf Rückabwicklung des getätigten Investments. Dem Anleger, der im Vertrauen auf eine unrichtige oder unvollständige Umweltaussage ein Investment tätigt, das er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getätigt hätte, stehen dafür verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sofern die unrichtige Angabe im Kapitalmarktprospekt enthalten ist, kommt eine Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) infrage. Dafür hätte unter anderem der Emittent des Finanzinstruments einzustehen. Aber auch unrichtige Angaben in Marketingmitteilungen zum Unternehmen oder sonstigen Produktinformationsmaterialien können zu einer sogenannten zivilrechtlichen Prospekthaftung führen. Abseits der Haftung für den Inhalt von schriftlichen Unterlagen besteht eine solche auch für unrichtige Informationen zur Nachhaltigkeit eines Investments, die im persönlichen Beratungsgespräch erteilt werden. 


Den vollständigen Artikel von Christian Lenz, Associated Partner bei Brandl Talos Rechtsanwälte,  lesen Sie in der nächsten Heftausgabe 1/2023 von FONDS professionell, die in wenigen Tagen erscheint.

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